Bürgerschalter
Bürgeramt
Anmeldung
Jede Person, die innerhalb des Großherzogtums Luxemburg umzieht, muss sich beim Bevölkerungsamt der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes anmelden.
Vorzuzeigende Dokumente :
Gültiger Personalausweis oder Reisepass:
- Wenn Sie Mieter sind: der Mietvertrag oder die schriftliche Zustimmung des Vermieters.
- Wenn Sie ausländischer Staatsbürger sind, bringen Sie je nach Fall bitte mit: Ihre Aufenthaltserlaubnis, Ihre Registrierungsbescheinigung oder Ihre Aufenthaltskarte.
Und falls Sie aus dem Ausland kommen:
- Eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags.
Die Anmeldung eines Bürgers, der aus einer anderen luxemburgischen Gemeinde kommt, kann ebenfalls über die Plattform MyGuichet.lu erfolgen. Dieser Vorgang über MyGuichet.lu ist auf Bürger beschränkt, die bereits im Großherzogtum wohnen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Landes oder ins Ausland verlegen.
Wenn die betreffende Person zuvor nie im Großherzogtum Luxemburg registriert war, wird dringend empfohlen, Dokumente vorzulegen, die ihre familiäre Situation nachweisen (z.B. Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Scheidungsurteil, …). Bitte informieren Sie sich beim Einwohnermeldeamt über die genauen Formalitäten oder auf der offiziellen Regierungswebsite.
Ausländische Staatsbürger müssen außerdem die Formalitäten zur Freizügigkeit und Einwanderung erledigen. Achtung: Die Formalitäten zur Freizügigkeit und Einwanderung variieren je nach Nationalität und Status der betreffenden Person!
Abmeldung
Sie müssen keine Abmeldung bei Ihrer aktuellen Wohnsitzgemeinde vornehmen, es sei denn, Sie ziehen ins Ausland.
Wenn die betreffende Person die Gemeinde wechselt, wird die Gemeindeverwaltung ihres neuen Wohnsitzes für die Abmeldung aus dem Gemeinderegister der alten Gemeinde zuständig sein.
Umzug innerhalb der Gemeinde
Im Falle eines Umzugs reicht es aus, sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass beim Bürgeramt vorzustellen, um die Adressänderung vorzunehmen, wobei Sie Ihre neue Adresse angeben und gegebenenfalls den Mietvertrag oder die schriftliche Zustimmung des Vermieters vorlegen müssen.
Falls Sie kein luxemburgischer Staatsbürger sind, bringen Sie bitte auch Ihre Aufenthaltserlaubnis, Ihre Registrierungsbescheinigung oder Ihre Aufenthaltskarte mit.
Jeder Staatsangehörige eines Drittstaates, der beabsichtigt, sich länger als drei Monate im Großherzogtum Luxemburg aufzuhalten, muss vor seiner Einreise einen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis beim Ministerium für Innere Angelegenheiten stellen, um dort wohnen und arbeiten zu können.
Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Website www.guichet.public.lu in der Rubrik „Immigration“ – „Länger als 3 Monate im Großherzogtum Luxemburg bleiben“.
Die folgenden Zertifikate können beim Bürgeramt auf Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments beantragt werden:
- Wohnsitzbescheinigung
- Erweiterte Wohnsitzbescheinigung
- Lebensbescheinigung: Für die Lebensbescheinigung ist es erforderlich, dass Sie sich persönlich beim Einwohnermeldeamt mit Ihrem Ausweisdokument vorstellen.
- Wahlregisterbescheinigung
- Schulbescheinigung: Die Schulbescheinigung kann ausschließlich für einen Schüler beantragt werden, der die Grundschule in der Gemeinde Clerf besucht hat oder derzeit besucht. Das beantragte Zertifikat wird Ihnen per Post zugesendet. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den Schulservice.
Der luxemburgische Staat stellt über die Gemeindeverwaltungen elektronische Personalausweise aus.
Der Besitz eines Personalausweises ist für alle luxemburgischen Staatsangehörigen ab 15 Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg wohnen, obligatorisch. Für Luxemburger unter 15 Jahren ist der Personalausweis nicht obligatorisch, wird jedoch auf Anfrage ausgestellt. Das neue Modell des Ausweises zeichnet sich durch grafische und elektronische Sicherheitsmechanismen aus, die den höchsten Sicherheitsstandards entsprechen.
Der neue Personalausweis enthält ebenfalls Daten, die auf einem elektronischen Chip gespeichert sind und kryptographisch gesichert werden. Zusätzlich zu den mit bloßem Auge sichtbaren Informationen (Foto, Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität, Unterschrift, Kartennummer und Ablaufdatum, Ausstellungsort, Unterschrift des Ministers):
- Die Identifikationsnummer (13-stellige Matrikelnummer)
- Das Foto des Inhabers
- Gegebenenfalls die Mittel zur Authentifizierung und elektronischen Unterschrift (LuxTrust)
- Die beiden Fingerabdrücke des Inhabers (außer bei Kindern unter 12 Jahren)
Der elektronische Chip enthält nicht mehr die Adresse des gewöhnlichen Aufenthalts. Daher bleiben die Personalausweise grundsätzlich bis zum Ablaufdatum gültig, auch im Falle eines Umzugs.
Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Aktivierung der Zertifikate für Authentifizierung und elektronische Unterschriftauf Ihrem Personalausweis zu beantragen. Diese Zertifikate und die elektronische Unterschrift können auch für Minderjährige beantragt werden, werden jedoch erst mit deren 15. Lebensjahr aktiviert.
Antragsmodalitäten
Bevor Sie sich am Schalter des Bürgeramtes in Clerf vorstellen, müssen Sie die entsprechende Gebühr beim Zentrum für Informationstechnologie des Staates (CTIE) entweder per Überweisung oder Einzahlung auf folgendes Konto begleichen:
Bic-Code : CCPL
LU44 1111 7028 7715 0000
im Namen von: TS-CE CTIE, Cartes d'identité, B.P. 1111, L-1011 Luxembourg
oder online über die Plattform Guichet.lu
Sie haben auch die Möglichkeit, die Gebühr zum Zeitpunkt der Antragstellung per Payconiq zu bezahlen.
Die Gebühren sind wie folgt:
- 14 € für einen Personalausweis mit 10 Jahren Gültigkeit (Inhaber ab 15 Jahren)
- 10 € für einen Personalausweis mit 5 Jahren Gültigkeit (Inhaber zwischen 4 und 15 Jahren)
- 5 € für einen Personalausweis mit 2 Jahren Gültigkeit (Inhaber unter 4 Jahren)
- 45 € bei Antragstellung eines Personalausweises nach beschleunigtem Verfahren.
Auf der Überweisung müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Ihr Name und Vorname
- Ihr Geburtsdatum
Es ist möglich, eine einzige Überweisung zu tätigen, wenn mehrere Personalausweise für Mitglieder derselben Familie beantragt werden, vorausgesetzt, alle Namen, Vornamen und Geburtsdaten sind angegeben. Ihre Zahlung bleibt maximal 6 Monate gültig.
Mit dem Zahlungsnachweis müssen Sie sich persönlich beim Bürgeramt in Clerf vorstellen. Minderjährige müssen von einem Elternteil oder ihrem Vormund begleitet werden. Sie müssen kein Foto mitbringen, da dieses direkt vor Ort gemacht wird.
Sie haben auch die Möglichkeit, Ihren Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises beim CTIE, 11, rue Notre-Dame in Luxemburg-Stadt, einzureichen.
Es gibt spezielle Verfahren für die Beantragung eines Personalausweises für Personen mit eingeschränkter Mobilität und für Kinder unter 12 Monaten, vorausgesetzt, es liegt ein Foto der betreffenden Person vor, das den OACI-Standards entspricht.
Aushändigung des Personalausweises
Die Bearbeitungsdauer für die Ausstellung eines Personalausweises beträgt in der Regel 10 Arbeitstage. Bei Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises nach beschleunigtem Verfahren erfolgt die Aushändigung nach 3 Arbeitstagen beim CTIE (11, rue Notre-Dame, L-2240 Luxembourg).
Um Ihren Personalausweis abzuholen, müssen Sie den Beleg vorlegen, der Ihnen bei der Antragstellung ausgehändigt wurde. Sie müssen auch Ihren alten Personalausweis abgeben, der dann vernichtet wird. Es besteht die Möglichkeit, bei der Antragstellung eine bevollmächtigte Person zu benennen, die den Personalausweis für Sie abholen kann. Diese Person muss ihre Identität nachweisen.
Modalitäten zur Erneuerung eines Personalausweises
Die Erneuerung des Personalausweises muss in folgenden Fällen erfolgen:
- Ablauf der auf dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer
- Das Foto des Inhabers entspricht nicht mehr seinem aktuellen Aussehen
- Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Personalausweises
- Namens- oder Vornamensänderung
Modalitäten im Falle von Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Personalausweises
Wenn Sie den Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung Ihres Personalausweises feststellen, müssen Sie dies umgehend bei der Großherzoglichen Polizei oder der Polizei des Landes melden, in dem der Ausweis gestohlen wurde oder verloren ging. Außerdem müssen Sie die Gemeindeverwaltung persönlich informieren, indem Sie sich an einem unserer Schalter vorstellen, damit Ihr Ausweis deaktiviert wird. Die Polizeimeldung ist bei der Beantragung des neuen Personalausweises vorzulegen und muss spätestens bei der Abholung des neuen Ausweises der Gemeindeverwaltung übergeben werden.
Gültigkeitsdauer und Preis:
Ein Reisepass ist für eine Dauer von 5 Jahren gültig und kann nicht verlängert werden. Reisepässe, die an Kinder unter vier Jahren ausgestellt werden, sind für 2 Jahre gültig.
Der Preis für einen Reisepass mit einer Gültigkeit von 5 Jahren beträgt 50 €. Der Preis für einen Reisepass mit einer Gültigkeit von 2 Jahren (nur für Kinder unter vier Jahren) beträgt 30 €.
Der Antrag auf einen Reisepass muss von der betroffenen Person persönlich gestellt werden. Minderjährige müssen zwingend von einem Elternteil (im Falle von Sorgerecht, von dem sorgeberechtigten Elternteil) oder einem gesetzlichen Vormund begleitet werden.
Zahlungsmodalitäten:
Bevor Sie sich an das Einwohnermeldeamt der Gemeinde wenden, um einen Reisepass zu beantragen, müssen Sie den Reisepasspreis per Überweisung auf das Konto CCPLLULL LU46 1111 1298 0014 0000 des Passamts bezahlen, mit dem Vermerk "Passantrag für Vorname / Nachname" oder durch eine Online-Zahlung auf der Website Guichet.lu.
Wenn Reisepässe für mehrere Mitglieder einer Familie beantragt werden, ist nur eine Zahlung / Überweisung erforderlich, wobei selbstverständlich alle Vornamen / Nachnamen der betroffenen Personen angegeben werden müssen, die einen Reisepass beantragen. Sie müssen den Zahlungsnachweis mitbringen, um Ihren Reisepass zu beantragen, sowie gegebenenfalls Ihren aktuellen Reisepass, den Sie jedoch bis zur Abholung des neuen Reisepasses behalten, bzw. die Verlust-, Diebstahl- oder Beschädigungsanzeige Ihres alten Reisepasses bei der Polizei. Ihre Zahlung bleibt maximal 6 Monate lang gültig.
Antrag:
Das Foto wird direkt in der Gemeindeverwaltung mit einer dort installierten speziellen Ausrüstung aufgenommen, ebenso wie die Fingerabdrücke, die elektronisch erfasst werden.
Kinder unter 12 Jahren sind von der Abgabe ihrer Fingerabdrücke befreit.
Abholung:
Die Reisepässe können nach 10 Werktagen vom Antragsteller persönlich oder von einer anderen Person, die bei der Antragstellung benannt wird, im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Clervaux abgeholt werden. Falls erforderlich, können Sie auch die Abholung des Reisepasses beim Passamt in Luxemburg-Stadt wählen. Diese Wahl müssen Sie bei der Antragstellung angeben.
Bei der Abholung müssen Sie Ihren alten Reisepass abgeben.
Eilverfahren:
Ein Eilverfahren ermöglicht die Ausstellung des Reisepasses innerhalb von 3 Werktagen, gegen eine Gebühr von 200% des normalen Reisepasspreises (insgesamt 90 € bzw. 150 €). Der Antrag auf einen Reisepass im Eilverfahren erfolgt bei der Gemeinde oder beim Passamt in Luxemburg-Stadt, die Abholung des Reisepasses erfolgt im Passamt.
Alle Informationen zum Antrag auf Reisepass finden Sie auf den Webseiten von Guichet.lu.
Um eine beglaubigte Kopie zu erhalten, muss der Antragsteller mit dem Originaldokument zur Gemeindeverwaltung gehen.
Die Gemeindeverwaltung ist nicht in der Lage, eine beglaubigte Kopie einer Personenstandsurkunde (Geburt, Heirat, Tod) auszustellen, die von einer anderen Gemeinde ausgestellt wurde.
Die Legalisierung der Unterschrift bescheinigt die Echtheit und Richtigkeit der auf einem Dokument oder Akt angebrachten Unterschrift.
Um die Authentizität der auf einem Dokument angebrachten Unterschriften zu bestätigen (d.h. um die eigene Unterschrift auf einem Dokument oder Akt zu legalisieren), muss die betroffene Person, deren Unterschrift legalisiert werden soll, Folgendes tun:
- sich persönlich bei der Gemeindeverwaltung melden;
- ihre Identität nachweisen;
- die entsprechenden Dokumente in Anwesenheit des für die Legalisierung der Unterschriften zuständigen Gemeindebeamten unterschreiben.
Vorab unterschriebene Dokumente werden abgelehnt.
Das Bürgeramt kann eine Elterngenehmigung für minderjährige Kinder ausstellen, die ohne einen Elternteil ins Ausland reisen.
Die Person, die das Sorgerecht für das Kind hat, muss sich mit ihrem gültigen Ausweisdokument beim Einwohnermeldeamt vorstellen und folgende Informationen bereitstellen:
- Name und Vorname der Person, die das Kind begleitet
- Ziel und Dauer der Reise (Abreise- und Rückkehrdatum des Kindes)
Die Elterngenehmigung muss in der Gemeinde vom Elternteil, der das Sorgerecht ausübt, in Anwesenheit des für die Beglaubigung der Unterschriften zuständigen kommunalen Beamten unterzeichnet werden.
Der Chèque-Service Accueil (CSA) ist eine finanzielle Hilfe, die Eltern ermäßigte Tarife für Bildungs- und Betreuungsleistungen im Bereich der non-formalen Bildung gewährt, abhängig von der Verfügbarkeit von Plätzen.
Für weitere Informationen zu den Tarifen besuchen Sie bitte die Website cae.public.lu.
Die Einwohner müssen ihren Antrag auf Mitgliedschaft im CSA bei ihrer Gemeindeverwaltung stellen.
Für Nichtansässige finden Sie weitere Informationen beim CAE (Caisse pour l’avenir des enfants).
Zu berücksichtigendes Einkommen je nach Haushalt:
Wenn die Eltern zusammen mit dem Kind in einem Haushalt leben, wird berücksichtigt:
- Das Einkommen der Eltern, mit denen das Kind im Haushalt lebt.
Wenn die Eltern des Kindes nicht im selben Haushalt leben, wird berücksichtigt:
- Das Einkommen des Elternteils, der das Kind unterhält, sowie;
- Die Alimente, die vom anderen Elternteil gezahlt werden, der das Kind anerkannt hat.
In einem Patchwork-Haushalt werden berücksichtigt:
- Das Einkommen des Elternteils, der mit seinem Kind in diesem Haushalt lebt;
- Die Alimente, die vom anderen Elternteil gezahlt werden, der das Kind anerkannt hat;
- Das Einkommen des neuen Ehepartners, Lebenspartners oder Lebensgefährten, der mit ihm im Patchwork-Haushalt lebt.
Vorlage von Unterlagen:
- der neueste Einkommenssteuerbescheid (Verwaltung der direkten Steuern)
- falls ein solcher Bescheid nicht vorgelegt werden kann: Der neueste Einkommensnachweis, der von der Verwaltung der direkten Steuern ausgestellt wurde
- für REVIS-Empfänger:
- eine aktuelle Bescheinigung des Fonds national de solidarité
- und ggf. den Nachweis über die Zahlung von Unterhaltszahlungen
Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bei der Gemeindeverwaltung seines Wohnortes unter Vorlage eines tierärztlichen Attests anzumelden (die Vorlage des Impfpasses des Hundes reicht nicht aus).
In der Anmeldung muss angegeben werden:
- die Rasse des Hundes;
- ob der Hund potenziell gefährlich ist;
- der aktuelle Stand der Tollwutimpfung;
- die elektronische Identifikation des Hundes.
Zusätzlich muss der Hundebesitzer bei der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung ein Dokument vorlegen, das bestätigt, dass eine Haftpflichtversicherung bei einer im Großherzogtum Luxemburg zugelassenen oder autorisierten Gesellschaft abgeschlossen wurde, die die zivilrechtliche Haftung des Hundebesitzers für Schäden deckt, die das Tier Dritten zufügt.
Die Angabe „Hund potenziell gefährlich“ muss in der Anmeldung vermerkt werden, wenn der Hund als gefährlich eingestuft wird. In diesem Fall muss auch eine zusätzliche Erklärung abgegeben werden.
Zahlung einer Jahresgebühr
Die Gemeindeverwaltung erhebt jährlich eine Gebühr für jeden Hund; diese Gebühr beträgt derzeit 40 €.
Formulare
Formular zur Anmeldung eines Hundes bei der Gemeindeverwaltung, das von einem Tierarzt auszufüllen und zu unterschreiben ist.
Formular zur Meldung gefährlicher Hunde (für Personen, die der Meinung sind, dass ein Hund eine Gefahr für sie darstellt).
Zu beachtende Vorschriften
Allgemeine Vorschriften für alle Hunde (Gesetz vom 9. Mai 2008 über Hunde)
Gemeindeverordnung vom 14. November 2000
Anleinpflicht und Hundekot – Verweis auf den Abschnitt „Zusammenleben“, Unterrubrik „Tiere“ – „Hunde“
Standesamt
Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann nicht nur durch Einbürgerung, sondern auch durch Option beantragt werden, und zwar in zehn verschiedenen Fällen. Nachfolgend einige der häufigsten Optionen:
Eine Person, die vor dem 1. Juli 2013 im Großherzogtum Luxemburg geboren wurde, kann die luxemburgische Staatsangehörigkeit bereits ab dem 12. Lebensjahr beantragen, vorausgesetzt, sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren zum Zeitpunkt des Antrags. Im Falle einer minderjährigen Person muss die Erklärung gemeinsam von dem Jugendlichen und seinen Eltern oder Vormündern abgegeben werden. Falls kein Antrag gestellt wurde, erhält der im Großherzogtum Luxemburg geborene Jugendliche vor dem 1. Juli 2013 im Alter von 18 Jahren automatisch die luxemburgische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt, er hat mindestens fünf Jahre in Luxemburg gelebt.
Junge Menschen, die ab dem 1. Juli 2013 im Großherzogtum Luxemburg geboren wurden, können ebenfalls ab dem 12. Lebensjahr die luxemburgische Staatsangehörigkeit unter denselben Aufenthaltsbedingungen beantragen. Es wird jedoch eine zusätzliche Bedingung gestellt, nämlich dass mindestens ein Elternteil des Jugendlichen seinen gewöhnlichen Aufenthalt und einen regelmäßigen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg für mindestens ein Jahr unmittelbar vor der Geburt des Jugendlichen hatte.
Volljährige Personen, die mindestens sieben Jahre ihrer Schulzeit im Großherzogtum Luxemburg absolviert haben, können ebenfalls die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Option beantragen, vorausgesetzt, sie haben zum Zeitpunkt des Antrags mindestens ein Jahr aufeinanderfolgende Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg.
In den oben genannten drei Fällen müssen die Antragsteller weder die Luxemburger Sprachbewertung bestanden haben noch am Kurs „Zusammenleben im Großherzogtum Luxemburg“ (24 Stunden) teilgenommen oder die Prüfung bestanden haben. Gleiches gilt für den Volljährigen mit einem luxemburgischen Elternteil oder Großelternteil sowie für den freiwilligen Soldaten, der mindestens ein Jahr treue Dienste geleistet hat.
Eine weitere Option besteht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg haben und dort seit mehr als 20 Jahren regelmäßig wohnen. Der Antragsteller muss in diesem Fall nicht den Kurs „Zusammenleben im Großherzogtum Luxemburg“ absolvieren oder die Sprachbewertungsprüfung ablegen. Stattdessen muss der Kandidat eine Teilnahmebescheinigung an einem mindestens 24 Stunden langen Luxemburgisch-Sprachkurs vorlegen.
Personen, die mit einem luxemburgischen Staatsangehörigen verheiratet sind, können ebenfalls die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Option beantragen, vorausgesetzt, sie wohnen zum Zeitpunkt des Antrags im Großherzogtum Luxemburg. Diese Antragsteller müssen jedoch die Sprachbewertungsprüfung bestanden und am Kurs „Zusammenleben im Großherzogtum Luxemburg“ (24 Stunden) teilgenommen haben oder die Abschlussprüfung dieses Kurses bestanden haben.
Die gleichen Bedingungen für das Bestehen der Sprachbewertungsprüfung und des Kurses „Zusammenleben im Großherzogtum Luxemburg“ gelten für den Elternteil eines minderjährigen Kindes mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit, für einen Volljährigen, der vor dem 18. Lebensjahr im Großherzogtum Luxemburg zugezogen ist, für Volljährige mit dem Status eines Staatenlosen, eines Flüchtlings oder einer Person mit subsidiärem Schutzstatus sowie generell für alle anderen volljährigen Personen, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung beantragen, immer unter der Voraussetzung eines mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Luxemburg.
Um eine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit zu erwerben, sollte sich der Antragsteller im Vorfeld bei den zuständigen Behörden seines/ihres Herkunftslandes (z. B. Botschaft oder Konsulat) informieren, um herauszufinden, ob er/sie die ausländische/n Staatsangehörigkeit/en im Falle des Erwerbs der luxemburgischen Staatsangehörigkeit behalten kann/können.
Personen, die an der Erlangung der luxemburgischen Staatsangehörigkeit interessiert sind, können die Website Guichet.lu besuchen und den Standesamtdienst der Gemeinde Clerf kontaktieren.
Jede Geburt muss dem Standesbeamten der Gemeinde, in der die Geburt stattgefunden hat, innerhalb von 10 Tagen nach der Entbindung gemeldet werden, wobei der Tag der Entbindung selbst nicht mitgerechnet wird.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Verwaltungsverfahren finden Sie unter Guichet.lu.
Um in Luxemburg standesamtlich heiraten zu können, sind im Vorfeld verschiedene Unterlagen beizubringen, die je nach Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehepartner variieren können.
Die Ehe kann nur in der Gemeinde (wahlweise) geschlossen werden, in der einer der zukünftigen Ehepartner seinen gesetzlichen Wohnsitz hat.
Eheschließungen können montags bis freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr stattfinden. An Samstagnachmittagen, Sonn- und Feiertagen werden keine standesamtlichen Trauungen durchgeführt. Für eine Eheschließung am Samstagmorgen ist eine Gebühr in Höhe von 100 € zu entrichten.
Das Standesamt stellt den Betroffenen auf Anfrage ein Formular mit den vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung.
Der Begriff der Lebenspartnerschaft bezieht sich auf eine Lebensgemeinschaft von zwei Personen, unabhängig vom Geschlecht, die in einer Partnerschaft leben und eine Partnerschaftserklärung vor dem Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes abgegeben haben.
Die Partner können auch die vermögensrechtlichen Auswirkungen ihrer Partnerschaft durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen ihnen regeln. Der Abschluss einer solchen vermögensrechtlichen Vereinbarung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch möglich. Unabhängig davon, ob eine Vereinbarung besteht oder nicht, schafft die Partnerschaftserklärung jedoch Rechte und Pflichten zwischen den Partnern.
Die Partnerschaftserklärung erfolgt nur nach vorheriger Terminvereinbarung und Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Für die Liste der benötigten Dokumente kontaktieren Sie bitte das Standesamt.
Der Tod eines geliebten Menschen stellt immer den Beginn einer schwierigen Zeit dar für die Familie und Freunde des Verstorbenen. Ungeachtet dessen erfordert dieses Ereignis bestimmte Schritte, deren Einzelheiten Sie unten finden:
Anzeige des Sterbefalls
Nach dem Tod eines Menschen stellt der Arzt eine Bescheinigung, den sogenannten Totenschein (déclaration de décès), aus.
Der Tod einer Person muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in der die Person verstorben ist.
Angezeigt werden kann ein Sterbefall durch:
- das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen; oder
- einen Familienangehörigen des Verstorbenen; oder
- jede andere Person.
Die Person, die den Sterbefall beim Standesamt der Gemeinde anzeigt, in der der Tote verstarb, muss folgende Unterlagen vorlegen:
- den Totenschein;
- das Familienstammbuch des Verstorbenen oder, anderenfalls, alle den Verstorbenen betreffenden Ausweispapiere und Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätsnachweise);
Das Standesamt der Gemeinde stellt eine Sterbeurkunde aus. Es übergibt Abschriften dieser Sterbeurkunde sowie die Genehmigungen für die Überführung des Leichnams und gegebenenfalls für seine Bestattung.
Eine der Überführungsgenehmigungen ist für das Bestattungsunternehmen bestimmt, das damit die Überführung des Verstorbenen in die Leichenhalle am Ort der Bestattung oder bei einer Einäscherung zum Krematorium vornehmen kann. Die andere Überführungsgenehmigung ist für die Gemeinde am Ort der Bestattung des Verstorbenen bestimmt.
Die Genehmigung zur Einäscherung wird vom Standesbeamten des Sterbeortes erteilt, auf Vorlage eines Schreibens des Verstorbenen, in dem dieser seinen Wunsch, eingeäschert zu werden, äußert oder, falls es ein solches nicht gibt, auf Antrag eines Familienmitgliedes oder einer sonstigen Person, die über die Bestattung entscheiden darf.
Beerdigung oder Einäscherung
Die Beerdigung oder Einäscherung eines menschlichen Körpers muss zwischen der 24. und der 144. Stunde nach dem Tod erfolgen. Auf begründeten Antrag kann diese Frist nach Stellungnahme des Inspektionsarztes der Gesundheitsaufsicht über die 144. Stunde hinaus verlängert werden.
Die Leichname von Personen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Clerf verstorben sind oder die auf einem der gemeindeeigenen Friedhöfe beerdigt werden, können vor ihrer Beisetzung in einer der Leichenhallen der Gemeinde aufbewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist beim Standesamt zu stellen.
Die Beerdigung oder die Beisetzung der Asche kann nur nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung des Standesamtes der Gemeinde Clerf erfolgen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- ist der Tod auf dem Gebiet der Gemeinde Clerf eingetreten, kann diese Genehmigung gleichzeitig mit der Anzeige des Sterbefalls beantragt werden;
- ist der Tod in einer anderen luxemburgischen Gemeinde eingetreten, wird die Genehmigung ausgestellt gegen Vorlage der Sterbeurkunde und der Überführungsgenehmigung, welche von der Gemeinde ausgestellt wurden, in der die Person verstorben ist;
- ist der Tod im Ausland eingetreten, wird die Genehmigung auf Grundlage der amtlichen Auskünfte ausgestellt, die dem Standesamt vorgelegt und von diesem für ausreichend befunden werden.
Datum und Uhrzeit der Bestattung
Für eine Beerdigung oder Beisetzung oder Streuung der Asche, die auf dem Gebiet der Gemeinde Clerf vorgenommen werden soll, sind vorab mit dem Standesamt alle Fragen bezüglich des Datums und der Uhrzeit zu klären. Es ist auch anzugeben, ob eine zivile oder religiöse Bestattung vorgenommen werden soll; in letztgenanntem Fall ist die zuständige Pfarrei zu kontaktieren.
Aufgrund einer kürzlich vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium getroffenen Entscheidung finden montags, samstagnachmittags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen keine Bestattungszeremonien statt, weder religiöser noch ziviler Natur.
Begräbnisstätte oder Beisetzungsplatz der Asche
Die Beisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Clerf ist den Personen vorbehalten, welche ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten und dort oder außerhalb der Gemeinde verstorben sind, welche berechtigt sind, in einer Begräbnisstätte beigesetzt zu werden, oder welche in der Gemeinde verstorben sind und keine Begräbnisstätte besitzen, oder nicht berechtigt sind in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums oder im Ausland beigesetzt zu werden.
Im Fall einer Einäscherung kann die Urne in einem Familiengrab oder in einer der dafür vorgesehenen Urnengrabstätten, welche sich auf den Friedhöfen Clerf, Heinerscheid, Hüpperdingen, Fischbach, Lieler und Weicherdingen befinden, beigesetzt werden. Ebenso ist es möglich, die Asche auf dem dafür vorgesehenen Rasen auf dem Friedhof in Clerf zu streuen, oder im Garten der Erinnerung „Al Kierch - Wandkierfecht“, zwischen Heinerscheid und Hüpperdingen gelegen, zu beerdigen. Es besteht weiterhin auch die Möglichkeit, die Asche auf einem Privatgrundstück streuen zu lassen, dies nach vorhergehender Genehmigung des Bürgermeisters.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Auszüge und beglaubigte Kopien* von Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können beim Bürgeramt für Urkunden beantragt werden, die in der Gemeinde Clerf ausgestellt wurden.
Es können keine beglaubigten Kopien von Personenstandsurkunden ausgestellt werden, die von einer anderen Gemeinde ausgestellt wurden.
*Kopien von Personenstandsurkunden der Gemeinde Clerf (ab 1797) sowie der ehemaligen Gemeinden Heinerscheid (1798-2011), Munshausen (1793-2011) und Weicherdingen (1797-1823).